SATZUNG des Turnverein Derichsweiler 1885 e.V.

 

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedsbeiträge
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit bei Wahlen und Abstimmungen
§ 5 Vereinsorgane
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Grundsportart, Abteilungen und Gruppen
§ 11 Ausschüsse
§ 12 Haftung des Vereins
§ 13 Satzungsänderung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Gültigkeit der Satzung


§ 1


Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1


Der Verein wurde im Jahre 1885 gegründet und führt den Namen „Turnverein Derichsweiler 1885 e.V.“. Er ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes, des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und anderer Fachverbände.

1.2


Der Verein hat seinen Sitz in Düren - Derichsweiler. Er ist beim Amtsgericht Düren, unter der Nummer „VR 479“, in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3


Diese Satzung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Schreibweise. Sie bezieht sich aber auf Personen aller Geschlechter (m/w/d).

1.4


Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, für alle Altersgruppen und alle Geschlechter Turnen, Sport und Spiel zur Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit und zur Förderung der Gesundheit anzubieten. Weiterhin will er durch Sport und Spiel die Geselligkeit und Lebensfreude wecken und erhalten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral .

1.5


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, besonders der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 2


Mitgliedschaft

2.1


Ausschließlich natürliche Personen können Mitglieder des Vereins werden.

Jugendliche unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erwerben.

Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern.

2.2


Ehrenmitglieder können diejenigen Mitglieder werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie die anderen Mitglieder.

2.3


Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über eine Ablehnung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich zu begründen.

2.4


Die Mitgliedschaft endet:

2.4.1


mit dem Tod des Mitgliedes.

2.4.2


durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.

Diese muss bis zum 15. November des laufenden Jahres beim Vorstand vorliegen und wird mit Ablauf des Jahres wirksam.

2.4.3


Bleibt ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung mehr als 1 Monat mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Restbeträge besteht weiterhin.

2.4.4


Ein Mitglied kann, nachdem ihm vorher die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde, durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden:
- bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- bei Missachtung von Ordnungen der Organe des Vereins
- bei erheblichen Verstößen gegen die Vereinsinteressen
- bei grob unsportlichem Verhalten

2.4.5


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte gegenüber dem Verein.

Weder Mitglieder noch ehemalige Mitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, Teilbeiträgen oder dem gemeinen Wert vom anteiligen Vereinsvermögen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 3


Mitgliedsbeiträge

3.1


Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge für Fachabteilungen und Gruppen, ggf. Sonderumlagen und Mahngebühren zu zahlen.

3.2


Die Aufnahmegebühr, die Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Zusatzbeiträge für die Fachabteilungen und Gruppen, die Sonderumlagen und die Mahngebühren werden vom Vorstand festgelegt.

3.3


Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Die Einzelheiten der Beitragszahlung werden vom Vorstand festgelegt.

3.4


Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beitragsleistungen stunden oder für eine bestimmte Zeit teilweise oder ganz erlassen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 4


Stimmrecht und Wählbarkeit bei Wahlen und Abstimmungen

4.1


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.

4.2


Wählbar in den Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder. Wählbar für die Ämter der Jugendwarte sind Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.

4.3


Für die Wahl der Jugendvertreter gelten folgende Regelungen:

4.3.1


Die jugendlichen Mitglieder können aus ihren Reihen zwei Vertreter wählen, die ihre Belange gegenüber den Jugendwarten vertreten. Die Jugendvertreter haben ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand.

4.3.2


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 12. Lebensjahr.

4.3.3


Wählbar sind alle Mitglieder mit vollendetem 15. Lebensjahr.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 5


Vereinsorgane

5.1


Die Organe des Vereins sind:

5.1.1


die Mitgliederversammlung

5.1.2


der geschäftsführende Vorstand

5.1.3


der Vorstand



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 6


Mitgliederversammlung



Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie ist die Zusammenkunft der Mitglieder. Eltern von minderjährigen Vereinsmitgliedern genießen Gast- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung, auch wenn sie selbst nicht Vereinsmitglied sind.

6.1


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

6.1.1


Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassierer und der Kassenprüfer

6.1.2


Entlastung des Vorstandes

6.1.3


Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes

6.1.4


Wahl der Kassenprüfer

6.1.5


Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

6.1.6


Beschlussfassung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

6.1.7


Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

6.1.8


Beschlussfassung von Satzungsänderungen

6.1.9


Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.2


Die Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt.

6.3


Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten alle Regelungen der Mitgliederversammlung. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn:

6.3.1


der geschäftsführende Vorstand dies beschließt, oder

6.3.2


ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies, unter Beifügung einer schriftlichen Begründung, bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt.

6.4


Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mittels schriftlicher Einladung und zusätzlich durch Plakataushang in Derichsweiler oder Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen - höchstens 6 Wochen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

6.5


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eröffnet, geleitet und geschlossen. Bei Nichtbestimmung wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Bei der Verhinderung aller Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung ein volljähriges Mitglied zum Versammlungsleiter.

6.6


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern andere Teile der Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern andere Teile der Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Handzeichen (offen) oder durch Stimmzettel (geheim) erfolgen. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

6.7


Die Neuwahl des Vorsitzenden wird unter Leitung eines Ehrenmitgliedes oder des ältesten anwesenden Mitgliedes vorgenommen. Nach erfolgter Wahl leitet der Vorsitzende die übrigen Wahlen.

Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

6.8


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, in dem alle Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 7


Geschäftsführender Vorstand

7.1


Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

7.1.1


dem Vorsitzenden

7.1.2


dem Kassierer

7.1.3


dem Schriftführer

7.1.4


dem Oberturnwart

7.2


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

7.3


Der geschäftsführende Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Seine vornehmlichen Aufgaben sind:

7.3.1


Führung der laufenden Geschäfte

7.3.2


Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

7.3.3


Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

7.3.4


Berufung von Mitgliedern in Ausschüsse

7.3.5


Information des Vorstandes über seine Tätigkeiten

7.3.6


Erstellen des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes

7.4


Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, sich jederzeit über die Tätigkeiten der Abteilungen, Gruppen und Ausschüsse zu informieren. Sie können an allen Sitzungen teilnehmen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 8


Der Vorstand

8.1


Der Vorstand besteht aus:

8.1.1


den vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

8.1.2


dem 2. Kassierer

8.1.3


dem 2. Schriftführer

8.1.4


dem 1. Jugendwart

8.1.5


dem 2. Jugendwart

8.1.6


den Abteilungsleitern

8.1.7


bis zu 8 Beisitzern

8.1.8


den Ehrenvorsitzenden

8.2


Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Vorliegen von mehreren Vorschlägen je Amt erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

8.3


Turnusmäßig scheiden aus und sind neu zu wählen:

8.3.1


In den geraden Kalenderjahren :
- der Kassierer
- der Oberturnwart
- der 2. Schriftführer
- der 2. Jugendwart
- die Beisitzer

8.3.2


In den ungeraden Kalenderjahren :
- der Vorsitzende
- der Schriftführer
- der 2. Kassierer
- der 1. Jugendwart
- die Abteilungsleiter

8.3.3


Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.

8.4


Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Besetzung des Amtes für den Rest der Amtsperiode in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

8.5


Der Vorstand soll mindestens  6-mal im Jahr zusammentreten, ebenfalls wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann nach Einladung aller Vorstandsmitglieder ein erneutes Treffen nach Ablauf von mindestens sieben Tagen stattfinden. Der Vorstand ist dann unabhängig der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

8.6


Der Vorstand wirkt bei allen entscheidenden Bereichen des Vereinslebens mit:

8.6.1


Er entscheidet über Haushalts- und Finanzierungsfragen.

8.6.2


Er erlässt Regelungen zur Ordnung bestimmter Aufgabenbereiche.

8.6.3


Er entscheidet über das Bilden und Auflösen von Abteilungen und Gruppen, sowie über die Aufnahme neuer Sportarten.

8.6.4


Er regelt das abteilungs- und gruppenübergreifende Sportgeschehen.

8.6.5


Er erarbeitet Vorschläge zur Satzungsänderung.

8.6.6


Er entscheidet über die Höhe der Zusatzbeiträge für Fachabteilungen und Gruppen, der Sonderumlagen und der Mahngebühren und legt die Zahlungsmodalitäten fest.

8.6.7


Er legt die Vereinsveranstaltungen fest und organisiert diese.

8.7


Eine genauere Bezeichnung der Aufgaben des Vorstandes soll in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

8.8


Vorsitzende, die sich um den Sport und um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vorstandes. Sie werden vom Mitgliedsbeitrag befreit.

8.9

 

Den Mitgliedern des Vorstandes können angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen nach steuerrechtlichen Vorgaben und nach haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins ausbezahlt werden.
Die Höhe der angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigungen für die einzelnen Vorstandsposten wird auf Antrag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen für ein Jahr beschlossen.

Alle Beträge werden nach Ablauf von einem Jahr fällig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der anteiligen Beträge.

8.10

 

Der Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen fest-setzen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 9


Kassenprüfer

9.1


Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder zum Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

In Wechselfolge scheidet jedes Jahr ein Kassenprüfer aus und ist neu zu wählen.

9.2


Die Kassenprüfer prüfen jeweils nach Ende des Geschäftsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung.

9.3

 

Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§l10


Grundsportart, Abteilungen und Gruppen

10.1


Die Grundsportart des Vereins ist das Turnen. Der Leiter dieses Bereiches ist der Oberturnwart. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Durchführung der Übungs- und Wettkampfaktivitäten geschieht durch Übungsleiter, die diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Oberturnwart wahrnehmen.

10.2


Abteilungen

10.2.1


Neben dem Turnen bestehen für die anderen im Verein betriebenen Sportarten Fachabteilungen, bzw. sie können durch Vorstandsbeschluss gebildet werden.

10.2.2


Eine Fachabteilung kann dem entsprechenden Landesverband dieser Sportart an gehören.

10.2.3


Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vorstandes.

Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Mitglieder der Abteilung ein Vorschlagsrecht haben.

10.2.4


Der Vorstand bestimmt den Umfang der Rechte und Pflichten der einzelnen Abteilungen.

10.2.5


Innerhalb dieser Vorgaben verwalten sich die Fachabteilungen nach eigens erstellten Ordnungen selbst.
Die schriftlich erfassten Ordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

10.2.6


Die Abteilungen werden von ihrem Abteilungsvorstand geleitet.

Der Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsleiter und mindestens zwei weiteren aus der Abteilung gewählten Mitgliedern.

Hier gelten sinngemäß die gleichen Regelungen der Vorstandswahlen.

10.3


Gruppen

10.3.1


Für die nicht in Abteilungen betriebenen Sportarten bestehen nach Interesse, Alter oder Geschlecht der Sporttreibenden gegliederte Gruppen, oder sie werden vom Vor-stand eingerichtet.

10.3.2


Die Zuständigkeit dieser Gruppen wird vom Vorstand geregelt.

10.3.3


Mit der Leitung dieser Gruppen kann der Vorstand den Oberturnwart oder auch einen Gruppenleiter beauftragen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§l11


Ausschüsse



Der Vorstand kann für bestimmte, auch zeitlich begrenzte Aufgaben Ausschüsse berufen.

Die Mitglieder dieser Ausschüsse arbeiten im Rahmen ihres Auftrages und sind dem Vorstand verantwortlich.

Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder endet mit der Erledigung des Auftrages oder der Aufhebung des Ausschusses durch den Vorstand.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ 12


Haftung des Vereins

12.1


Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e.V. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften versichert.



zurück zum Inhaltsverzeichnis

 


§ l 13


Satzungsänderung

13.1


Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In der Einladung zu dieser Versammlung muss die beantragte Satzungsänderung als Punkt der Tagesordnung genannt sein.

13.2


Eine Änderung wird nur dann wirksam, wenn eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt.

Eine Änderung, die den § 1 betrifft, bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.



zurück zum Inhaltsverzeichnis



§ 14


Auflösung des Vereins

14.1


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

14.2


Falls wegen zu geringer Teilnahme die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb eines Monats erneut zu einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.

14.3


Das nach der Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des Zwecks gemäß § 1 vorhandene Vermögen ist an die Stadt Düren bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Turnbewegung zu verwenden.



zurück zum Inhaltsverzeichnis



§ 15


Gültigkeit der Satzung



Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. März 2019 beschlossen.

Die Satzung vom 15. April 2010 verliert damit ihre Gültigkeit.



zurück zum Inhaltsverzeichnis